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Geburt

Jedes Zivilstandsamt beurkundet die Geburten aller in seinem Bezirk geborenen Kinder. Die Geburten sind innert 3 Tagen dem zuständigen Zivilstandsamt zu melden. Die Meldungen der Spitalgeburten erfolgen direkt an das Zivilstandsamt. Die Hausgeburten müssen durch die Hebamme, jede andere bei der Geburt anwesende Person oder durch die Kindsmutter gemeldet werden.

Vornamen

Sind die Eltern miteinander verheiratet, so bestimmen sie die Vornamen des Kindes; sind sie nicht miteinander verheiratet, so bestimmt die Mutter die Vornamen, sofern die Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam ausüben. Vornamen, welche die Interessen des Kindes offensichtlich verletzen, werden zurückgewiesen.

Familienname

Sind die Eltern miteinander verheiratet und führen sie einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Familiennamen. Sind die Eltern miteinander verheiratet und führen sie verschieden Familiennamen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.

Sind die Eltern nicht nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. Steht die elterliche Sorge beiden Eltern zu, bestimmen sie beim ersten gemeinsamen Kind den Ledignamen der Mutter oder des Vaters als Familienname des Kinder. Der gewählte Ledigname gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder.

Bürgerrecht

Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt. Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen.

Erforderliche Dokumente (Mutter ist Schweizerin oder mit einem Schweizer verheiratet)

In der Regel sind die nachfolgenden Dokumente erforderlich. Je nach individueller Situation können die Zivilstandsämter weitere Unterlagen verlangen.

Schweizer-Familien; Eltern miteinander verheiratet

  • wenn vorhanden, Familienbüchlein oder Familienausweis

Schweizerin; nicht verheiratet

  • Anerkennungsmitteilung oder Bestätigung einer Anerkennung, wenn das Kind vorgeburtlich durch den Vater im Ausland anerkannt wurde
  • weitere Dokumente, wenn Kindsvater nicht Schweizer Bürger ist, können je nach Umständen einverlangt werden

Erforderliche Dokumente (Mutter ist Ausländerin und nicht mit einem Schweizer verheiratet)

In der Regel sind die nachfolgenden Dokumente erforderlich. Je nach individueller Situation können die Zivilstandsämter weitere Unterlagen verlangen.

Nicht-Schweizer-Familien; Eltern miteinander verheiratet

  • Kopien der gültigen Reisepässe der Eltern
  • Kopien der gültigen Ausländerausweise der Eltern
  • Wohnsitzbescheinigung der Eltern (nicht älter als 6 Monate; entfällt bei Wohnsitz im Kanton Thurgau)
  • wenn vorhanden Familienbüchlein/Familienausweis

ist kein Familienbüchlein/Familienausweis vorhanden zusätzlich:

  • Original-Geburtsscheine der Eltern (nicht älter als 6 Monate)
  • Original-Eheschein der Eltern (nicht älter als 6 Monate)
  • Kopien der gültigen Reisepässe der Eltern
  • Kopien der gültigen Ausländerausweise der Eltern
  • Wohnsitzbescheinigung der Eltern (nicht älter als 6 Monate; entfällt bei Wohnsitz im Kanton Thurgau)

Nicht-Schweizerin; nicht verheiratet

  • Original-Geburtsschein der Kindsmutter (nicht älter als 6 Monate)
  • Nachweis über den aktuellen Zivilstand
  • Kopie des gültigen Reisepasses
  • Kopie des gültigen Ausländerausweises
  • Wohnsitzbescheinigung (nicht älter als 6 Monate; entfällt bei Wohnsitz im Kanton Thurgau)
  • Anerkennungsmitteilung oder Bestätigung einer Anerkennung, wenn das Kind vorgeburtlich durch den Vater im Ausland anerkannt wurde

Geburtsschein / Familienausweis

Es wird nicht automatisch ein Geburtsschein für das Kind ausgestellt. Eine Geburtsurkunde oder ein internationaler Auszug aus dem Geburtsregister CIEC (mehrsprachig) kann über unseren Onlineschalter bestellt und bezahlt werden. Bereits vorhandene Familienbüchlein oder Familienausweise können gebührenfrei aktualisiert und ersetzt werden.

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